Jugendordnung des SV HASEL  e.V.

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 22 der Vereinssatzung des Sportverein Hasel e.V. und ist Grundlage für die Jugendabteilung des Sportverein Hasel e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Name: Jugendabteilung des SV Hasel e.V.


Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen des Sportverein Hasel e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung des SV Hasel e.V. und dieser Ordnung selbst. Die Aufgaben der Jugendarbeit sind:
     a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit und Ausbildung in der Sportart
     b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude sowie Durchführung von Wettkämpfen.
     c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
     d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
     e) Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
     f) Pflege der internationalen Verständigung
     g) Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten und anderen vereinsspezifischen Anlässen.


§ 3 Organe
Organe der Jugend der Sportvereins sind . . .
     a) die Jugendversammlung
     b) der Jugendvorstand


§ 4 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung.
Einmal im Jahr, in der Regel unmittelbar vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung, beruft der Jugendvorstand alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu einer Jugendversammlung ein. Die Einberufung
hat mindestens 2 Wochen vor der Jugendversammlung im Gemeindemitteilungsblatt –Amtsblatt der Gemeinde Hasel- zu erfolgen.
Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins. 
Stimmberechtigt sind auch die Mitglieder des Jugendvorstandes.
Aufgaben der Jugendversammlung sind:
     a) Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Jugendvorstandes für die Dauer von jeweils 2 Jahren.
     b) Entgegennahme und Beratung der Rechenschaftsberichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes.
     c) Entlastung des Jugendvorstandes
     d) Änderungen der Jugendordnung
     e) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
     f) Vorschläge für das Jahresprogramm
     g) Verabschiedung des Jugendetats
Beschlüsse der Jugendversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jede satzungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.


§ 5 Jugendvorstand


Der Jugendvorstand besteht aus:
     a) dem Jugendleiter / in
     b) dem Jugendleiterstellvertreter / in
     c) dem Kassierer / in
     d) dem Schriftführer / in
     e) dem Elternvertreter /in
     f) 3 Beisitzer / innen

Der Jugendvorstand zeichnet sich verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gesetzten Aufgaben durch. Den Vorsitz übernimmt der Jugendleiter. Dieser vertritt die Jugendabteilung des Vereins als stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand.
Aufgaben des Jugendvorstandes sind:
     a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
     b) Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
     c) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
     d) Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
     e) Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
     f) Einberufung der Jugendversammlung 

Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Über die Tätigkeit des Jugendvorstandes ist vom Jugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vorstand des Vereins vorzulegen.

§ 6 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten .Sie ist
verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z.B. Schatzmeister) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vereinsvorstand bzw. dem Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung anzufertigen, die vom Vorstand des Vereins zu genehmigen ist.

§ 7 Verhältnis zum Verein

Der Jugendvorstand kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins bei dem geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.


§ 8 sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 9 Schlussbestimmung

Änderungen dieser Ordnung werden von der Hauptversammlung der Jugend beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Hauptversammlung des Vereins zur Zustimmung vorzulegen. 

Die Jugendordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 13.03.2010 genehmigt und tritt am gleichen Tag in Kraft.